Zahlt der Käufer eine Ware oder Dienstleistung seine Rechnung nicht, so erfolgt in der Regel zunächst die Zustellung einer außergerichtlichen Mahnung. Reagiert der Schuldner darauf nicht, wird von dem Verkäufer das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Bei einer berechtigten Forderung sollte der Schuldner diese Maßnahme unbedingt vermeiden, da ab diesem Zeitpunkt bereits hohe zusätzliche Kosten entstehen, die der Käufer zu tragen hat (sofern die Forderung besteht).
Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt zunächst mit der Zustellung eines Mahnbescheides. Der Schuldner hat nach Zustellung drei Möglichkeiten, darauf zu reagieren (er hat 2 Wochen Zeit zu reagieren):
Möglichkeit 1:
Er zahlt die Forderung und die entstandenen Kosten. Die Angelegenheit ist damit erledigt.
Möglichkeit 2:
Er ignoriert den Mahnbescheid und reagiert nicht. Es ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Dieser wird nach weiteren 2 Wochen vollstreckbar. Damit kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleiten und damit Konten pfänden, eine Gehaltspfändung einleiten und den Gerichtsvollzieher mit der Einziehung der Forderung beauftragen.
Möglichkeit 3:
Der Schuldner erhebt Widerspruch. Dabei kann er gegen die gesamte Forderung Widerspruch einlegen oder auch nur gegen einzelne Bestandteile des Mahnbescheides Widerspruch einlegen. Der Gläubiger kann dann Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Dabei muss er das Bestehen der Forderung nachweisen und die Gerichtskosten verauslagen. Gewinnt der Gläubiger das Verfahren, so sind sämtliche Kosten (Rechtsanwälte, Gerichtskosten,.) vom Schuldner zu tragen.